Midijob 2027: der Übergangsbereich von 633,01 € bis 2.000 €
Wer mehr als einen Minijob, aber höchstens 2.000 € im Monat verdient, zahlt ermäßigte Sozialbeiträge. Zum Mindestlohn 2027 betrifft das jede Arbeitszeit bis rund 31 Wochenstunden.
Inhalt
Zwischen Minijob und regulärer Beschäftigung liegt eine Zone, in der die Sozialbeiträge der Beschäftigten langsam ansteigen statt auf einen Schlag. Durch den höheren Mindestlohn fallen 2027 viele Teilzeitstellen genau in diesen Bereich.
Wen der Übergangsbereich betrifft
Der Übergangsbereich, früher Gleitzone genannt, gilt für Beschäftigte, die regelmäßig mehr als die Minijob-Grenze und höchstens 2.000 € im Monat verdienen12. Mit der Minijob-Grenze von 633 € ab 20273 reicht er von 633,01 € bis 2.000 €.
Zum Mindestlohn von 14,60 € entspricht das einer Arbeitszeit von gut zehn bis rund 31,6 Wochenstunden. Beschäftigte mit 20 Stunden (1.264,36 € im Monat) und mit 30 Stunden (1.896,54 €) liegen 2027 beide im Übergangsbereich. Bei mehreren Beschäftigungen zählt der Gesamtverdienst2.
Die Regeln
- Beschäftigte zahlen ermäßigte Beiträge, berechnet nach einer eigenen Formel1.
- Arbeitgeber zahlen an der Untergrenze 28 Prozent, so viel wie die Pauschalbeiträge im Minijob. Der Satz sinkt gleitend bis auf den üblichen Anteil von knapp 20 Prozent bei 2.000 €1.
- Die Rente wird aus dem tatsächlichen Verdienst berechnet; die niedrigeren Beiträge mindern die Ansprüche nicht1.
Die Formel
§ 20 Abs. 2a SGB IV legt zwei Bemessungsgrundlagen fest2. Dabei ist AE das Arbeitsentgelt im Monat, G die Minijob-Grenze (2027: 633 €) und F ein jährlich bestimmter Faktor.
- Beitragspflichtige Einnahme insgesamt: BE = F × G + (2.000 ÷ (2.000 − G) − G ÷ (2.000 − G) × F) × (AE − G)
- Grundlage für den Arbeitnehmeranteil: BE = 2.000 ÷ (2.000 − G) × (AE − G)
Die Beschäftigten zahlen ihren üblichen Beitragsanteil auf die zweite, kleinere Grundlage. Der Arbeitgeber trägt den Rest des Gesamtbeitrags, der auf die erste Grundlage entfällt.
Der Faktor F ist 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz, also die Summe der Sätze zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung und des allgemeinen Krankenversicherungssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags, jeweils zum 1. Januar des Jahres2. Für 2027 ergibt sich:
| Satz 2027 | Wert | Stand |
|---|---|---|
| Rentenversicherung | 18,6 % | Prognose4 |
| Arbeitslosenversicherung | 2,6 % | festgelegt5 |
| Krankenversicherung mit durchschnittlichem Zusatzbeitrag | 14,6 % + 2,9 % = 17,5 % | festgelegt67 |
| Pflegeversicherung | 3,6 % | festgelegt8 |
| Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 42,3 % | Prognose |
| Faktor F = 28 ÷ 42,3 | 0,6619 | Prognose |
Den verbindlichen Gesamtsatz und den Faktor F gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jeweils bis zum 31. Dezember für das Folgejahr im Bundesanzeiger bekannt2. Bis dahin ist F für 2027 eine Prognose; ändert sich keiner der Sätze, bleibt es bei 0,6619.
Beispiele für 2027
Gerechnet mit F = 0,6619, Beschäftigten mit einem Kind (Pflegeversicherung 1,8 Prozent) und ohne Umlagen. Die regulären Beiträge zum Vergleich sind 21,15 Prozent des Verdienstes.
| Monatsverdienst | Grundlage Beschäftigte | Beiträge Beschäftigte | regulär wären es | Beiträge Arbeitgeber | Anteil Arbeitgeber |
|---|---|---|---|---|---|
| 633,01 € | 0,01 € | 0,00 € | 133,88 € | 177,22 € | 28,0 % |
| 800,00 € | 244,33 € | 51,68 € | 169,20 € | 207,26 € | 25,9 % |
| 1.000,00 € | 536,94 € | 113,56 € | 211,50 € | 243,21 € | 24,3 % |
| 1.264,36 € (20 Std.) | 923,72 € | 195,38 € | 267,42 € | 290,73 € | 23,0 % |
| 1.500,00 € | 1.268,47 € | 268,28 € | 317,25 € | 333,10 € | 22,2 % |
| 1.896,54 € (30 Std.) | 1.848,63 € | 390,99 € | 401,13 € | 404,39 € | 21,3 % |
| 2.000,00 € | 2.000,00 € | 423,00 € | 423,00 € | 423,00 € | 21,2 % |
Die Tabelle zeigt die Logik des Übergangsbereichs: An der Untergrenze tragen die Beschäftigten fast nichts und der Arbeitgeber 28 Prozent, an der Obergrenze teilen sich beide den Beitrag wie in jeder regulären Beschäftigung. Dazwischen steigt die Belastung der Beschäftigten gleitend; in allen Beispielen bleibt bei höherem Brutto auch nach Sozialabgaben mehr übrig, von 748,32 € bei 800 € bis 1.577,00 € bei 2.000 €.
Für Kinderlose gilt in der Pflegeversicherung der Zuschlag von 0,6 Prozentpunkten8; dessen Behandlung im Übergangsbereich bilden die Beispiele nicht ab.
So gehen Sie vor
- Monatsverdienst bestimmen: Liegt er regelmäßig zwischen 633,01 € und 2.000 €, gilt der Übergangsbereich.
- Mehrere Jobs zusammenrechnen, denn maßgeblich ist der Gesamtverdienst.
- Den Faktor F prüfen, sobald das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ihn für 2027 bekannt gibt, und die Rechnung gegebenenfalls anpassen.
- Die Lohnabrechnung kontrollieren: Die Beiträge der Beschäftigten müssen niedriger sein als der reguläre Anteil, der Rentenverlauf zeigt das volle Entgelt.
Wer unterhalb von 633 € bleibt, ist im Minijob; wer darüber verdient, findet die regulären Abzüge im Ratgeber Mindestlohn 2027 netto.
Häufige Fragen
Wo liegt der Übergangsbereich 2027?
Er beginnt oberhalb der Minijob-Grenze, also bei 633,01 € im Monat, und endet bei 2.000 €. Die Obergrenze steht in § 20 Abs. 2 SGB IV, die Untergrenze folgt aus der Minijob-Grenze von 633 €, die mit dem Mindestlohn von 14,60 € steigt.
Wie viel zahlt man im Midijob an Sozialabgaben?
Weniger als regulär, aber gleitend mehr, je näher der Verdienst an 2.000 € liegt. Bei 1.000 € im Monat sind es 2027 nach unserer Rechnung 113,56 € statt regulär 211,50 € (Beschäftigte mit Kind), bei 1.500 € 268,28 € statt 317,25 €. Bei 633,01 € zahlen Beschäftigte praktisch nichts.
Was ist der Faktor F im Midijob?
F ist 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres. Mit den für 2027 festgelegten und vorausberechneten Sätzen ergibt sich 42,3 Prozent und F = 0,6619. Den verbindlichen Wert gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember im Bundesanzeiger bekannt.
Bekomme ich im Midijob weniger Rente?
Nein. Nach Angaben der Minijob-Zentrale mindern die reduzierten Beiträge die Rentenansprüche nicht, weil das tatsächliche Arbeitsentgelt für die Rente berücksichtigt wird.
Quellen
- Midijob. Minijob-Zentrale. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- Minijob 2027: Verdienstgrenze und Mindestlohn steigen. Minijob-Zentrale, 7. Okt. 2026. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- Frühjahrsfinanzschätzung 2026 für die allgemeine Rentenversicherung. Deutsche Rentenversicherung Bund. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- § 341 SGB III: Beitragssatz und Beitragsbemessung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Bundesministerium für Gesundheit, 3. Sept. 2026. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- Zusatzbeitragssatz bleibt auch 2027 stabil. Bundesministerium für Gesundheit, 30. Okt. 2026. Abgerufen 9. Nov. 2026.
- Finanzierung der Pflegeversicherung. Bundesministerium für Gesundheit, 14. Sept. 2026. Abgerufen 9. Nov. 2026.
Aktualisiert 9. Nov. 2026: Erstveröffentlichung mit dem Übergangsbereich 2027 und einem vorausberechneten Faktor F.