So rechnen und belegen wir
Drei Statusangaben, eine Umrechnungsregel und nur amtliche Quellen. Hier steht, wie jede Zahl auf dieser Website entsteht.
Ein Wert für 2027 kann im November 2026 sehr Unterschiedliches bedeuten: ein verkündetes Recht, einen Kabinettsbeschluss, der noch den Bundesrat passieren muss, oder eine Vorausberechnung. Wir sagen bei jedem Wert, welcher Fall vorliegt.
Die drei Statusangaben
| Status | Bedeutung | Beispiele für 2027 |
|---|---|---|
| festgelegt | Rechtsverbindlich beschlossen und veröffentlicht, etwa durch Gesetz, verkündete Verordnung oder amtliche Bekanntgabe. Der Wert ändert sich nur durch einen neuen Rechtsakt. | Mindestlohn 14,60 €, Minijob-Grenze 633 €, durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2,9 %, Satz der Arbeitslosenversicherung 2,6 % |
| Entwurf | Von der Bundesregierung beschlossen, aber noch nicht in Kraft, zum Beispiel weil der Bundesrat zustimmen muss. Änderungen sind möglich, aber selten. | Beitragsbemessungsgrenzen 2027 (Kabinettsbeschluss vom 7. Oktober 2026) |
| Prognose | Für 2027 noch nicht amtlich festgesetzt. Wir verwenden dann eine amtliche Vorausberechnung oder, wo es keine gibt, den geltenden Wert unverändert weiter und sagen, welches von beiden. | Rentenbeitragssatz 18,6 % (Vorausberechnung der Deutschen Rentenversicherung), Faktor F im Übergangsbereich, Minijob-Pauschalabgaben und Insolvenzgeldumlage (Sätze von 2026) |
Für Werte anderer Länder verwenden wir dieselbe Logik und nennen ausdrücklich, wenn ein Wert für 2027 noch nicht veröffentlicht ist. Schätzungen für ausländische Mindestlöhne geben wir nicht an.
Welche Quellen wir zulassen
- Gesetze und Verordnungen im Wortlaut: gesetze-im-internet.de, das Bundesgesetzblatt auf recht.bund.de, für Frankreich Légifrance.
- Bundesbehörden und Sozialversicherungsträger: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Gesundheit, Deutsche Rentenversicherung, Minijob-Zentrale, Statistisches Bundesamt.
- Amtliche Stellen in Europa: Eurostat sowie die zuständigen Regierungen und Behörden in Frankreich, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg und im Kanton Genf.
Andere Rechner, Ratgeber oder Presseberichte verwenden wir nicht als Beleg. Jede Quelle haben wir am angegebenen Datum geöffnet und gelesen.
Wie wir rechnen
- Monatswerte: Stundenlohn × Wochenstunden × 4,33 Wochen je Monat. Die Rechnung mit 52 Wochen ÷ 12 Monate ergibt leicht höhere Werte (bei 40 Stunden 2.530,67 € statt 2.528,72 €); wir weisen darauf hin, wo es eine Rolle spielt.
- Jahreswerte: Monatswert × 12, ohne Sonderzahlungen.
- Rundung: kaufmännisch auf den Cent, bei Beiträgen je Position und erst danach summiert. Summen können deshalb um einen Cent von einer Rechnung mit dem Gesamtsatz abweichen.
- Sozialabgaben: mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag der Krankenversicherung und, wo nicht anders angegeben, für Beschäftigte mit einem Kind außerhalb Sachsens.
- Übergangsbereich: nach der Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV, mit einem aus den Sätzen für 2027 abgeleiteten Faktor F.
- Lohnsteuer: Wir beschreiben das amtliche Verfahren, nennen aber keine Beträge, weil sie von Steuerklasse, Freibeträgen, Kirchensteuer und Bundesland abhängen.
- Nicht eingerechnet sind die Umlagen U1 und U2 regulär Beschäftigter, deren Höhe jede Krankenkasse festlegt, und die Beiträge zur Unfallversicherung. Wir nennen sie dort, wo sie fehlen.
Alle Beträge erzeugt ein einziges Rechenskript aus den oben genannten Eingangswerten. Ändert sich ein amtlicher Wert, rechnen wir alle betroffenen Seiten neu.
Aktualität
Wir prüfen die Werte zu jedem amtlichen Termin: nach der Zustimmung des Bundesrats zu den Rechengrößen, nach der Bekanntgabe des Faktors F und des Rentenbeitragssatzes, zum Jahreswechsel und nach jedem Beschluss der Mindestlohnkommission. Auf jeder Seite stehen der Tag der letzten Überarbeitung und die Liste der Änderungen.